Statuten Fortsetzung

STATUTEN 

Präambel  
Die in den Statuten aufgeführten Funktionen stehen, unbekümmert um ihre männliche oder weibliche Bezeichnung, beiden Geschlechtern offen. 

I. NAME 
Artikel 1  
Unter dem Namen "Vereinigung Nordostschweizerischer Marktorte und Fürstentum Liechtenstein", nachstehend VNOSM genannt, besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein nach den Bestimmungen der Artikel 60 ff ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Die VNOSM hat die Möglichkeit, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. 

II. ZWECK 
Artikel 2  Die VNOSM ist in politischen und konfessionellen Fragen neutral. Sie bezweckt, die Interessen ihrer Mitglieder im Marktwesen wahrzunehmen und Missstände zu bekämpfen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch: 
a) Beratung und Schulung in allen das Marktwesen betreffenden Fragen 
b) Fühlungnahme und Gedankenaustausch unter den Vertretern der angeschlossenen
    Marktorte 
c) einen Informationsdienst 

III. MITGLIEDSCHAFT 
Artikel 3 
Der VNOSM können als Mitglieder beitreten: Politische Gemeinden, Korporationen und Verwaltungen der Nordostschweiz und Fürstentum Liechtenstein" die alljährlich einen oder mehrere Märkte durchführen. Jedes Mitglied (Marktort) verfügt über eine Stimme. 

Artikel 4 
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand auf ein schriftliches Gesuch hin. 

Artikel 5 
Der Austritt aus der VNOSM erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer halbjährlichen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres. 

Artikel 6 
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen der VNOSM wissentlich zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. 

Artikel 7 
Die VNOSM kann sich mit anderen, die gleichen Ziele verfolgenden Organisationen zusammenschliessen oder einem gesamtschweizerischen Verband beitreten. 

IV. ORGANISATION 
Artikel 8  
Die Organe und Einrichtungen der VNOSM sind: 
a) die Generalversammlung 
b) der Vorstand 
c) die Kontrollstelle 

V. GENERALVERSAMMLUNG 
Artikel 9  
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im April oder Mai statt. Die Einladung zur jährlichen Generalversammlung hat schriftlich zu erfolgen und soll mindestens 30 Tage vorher den Mitgliedern unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt werden. Die Zustellung der Einladung kann per Mail erfolgen. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn dringende Geschäfte dies erfordern, oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedes Mitglied ist berechtigt, mehrere Vertreter an die Generalversammlung zu delegieren, verfügt jedoch nur über eine Stimme. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

Artikel 10 
Die Generalversammlung ist zuständig für: 
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 
b) die Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten 
c) die Genehmigung der Jahresrechnung 
d) die Wahl des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Informationsstelle 
e) die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Entschädigungen an die Organe und                 
    Einrichtungen 
f) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und   
    Ehrenmitglieder 
g) die Bestimmung des Ortes der nächsten Generalversammlung 
h) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern 
i)  die Statutenrevision 
k) die Auflösung der Vereinigung 

VI. VORSTAND 
Artikel 11  
Der Vorstand besteht in der Regel aus sechs Mitgliedern, nämlich: 
a) dem Präsidenten 
b) dem Vizepräsidenten 
c) dem Kassier 
d) dem Aktuar/Sekretär 
e) einem Vertreter der Informationsstelle 
f) dem(n) Beisitzer(n) 
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Zurücktretende Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Generalversammlung für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Bei der Wahl in den Vorstand sind die der VNOSM angeschlossenen Kantone nach Möglichkeit gebührend zu berücksichtigen. Pro Marktort kann nur ein Vertreter gewählt werden. Zur Behandlung fachspezifischer Fragen kann der Vorstand Vertreter gleichartiger Organisationen, Delegationen der betreffenden Berufsverbände und/oder weitere aussenstehende Fachreferenten zuziehen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für jede Sitzung eine von der Generalversammlung festgesetzte Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Vergütung der Fahrtauslagen und Spesen wird vom Vorstand bestimmt. Vorstandsmitglieder können nach 6 jähriger Tätigkeit zum Freimitglied vorgeschlagen werden. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung 

VII. KONTROLLSTELLE 
Artikel 12 
Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren zur Vornahme der Revision der Jahresrechnung. Die Revisoren erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie werden gleich entschädigt wie die Vorstandsmitglieder. 

VIII. INFORMATIONSSTELLE 
Artikel 13  
Die Informationsstelle sammelt und registriert Meldungen, Auskünfte, Marktreglemente, Gerichtsentscheide, Umfrageergebnisse, praxisbezogene Anliegen, usw. und gibt diese auf Anfrage an die Mitglieder weiter. 

IX. FINANZEN 
Artikel 14 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften höchstens mit ihrem Jahresbeitrag. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Über die Anlage von Geldern beschliesst der Vorstand. 

X. STATUTENREVISION
Artikel 15 
Eine Statutenrevision kann von der Generalversammlung vorgenommen werden, wenn sie auf der Traktandenliste der betreffenden Versammlung veröffentlicht worden ist. Für eine Statutenrevision bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 

XI. AUFLÖSUNG DER VNOSM  
Artikel 16 
Die Auflösung der VNOSM kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. 

XII. INKRAFTSETZEN DER STATUTEN 
Artikel 17
Diese Statuten sind von der Generalversammlung in Lachen am 27. April 2018 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 26. April 2013. 

VEREINIGUNG  NORDOSTSCHWEIZERISCHER MARKTORTE UND FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

Die Präsidentin:                    Der Aktuar:

Brigitt Böni                           Rico Nett


Suchen