Die in den Statuten aufgeführten Funktionen stehen, unbekümmert um ihre männliche oder weibliche Bezeichnung, beiden Geschlechtern offen.
Unter dem Namen Vereinigung Nordostschweizerischer Marktorte, nachstehend VNOSM genannt, besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein nach den Bestimmungen der Artikel 60 ff ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Die VNOSM hat die Möglichkeit, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.
Die VNOSM ist in politischen und konfessionellen Fragen neutral. Sie bezweckt, die Interessen ihrer Mitglieder im Marktwesen wahrzunehmen und Missstände zu bekämpfen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
Der VNOSM können als Mitglieder beitreten:
Politische Gemeinden, Korporationen und Verwaltungen der Nordostschweiz, die alljährlich einen oder mehrere Märkte durchführen. Jedes Mitglied (Marktort) verfügt über eine Stimme.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand auf ein schriftliches Gesuch hin.
Der Austritt aus der VNOSM erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer halbjährlichen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen der VNOSM wissentlich zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die VNOSM kann sich mit anderen, die gleichen Ziele verfolgenden Organisationen zusammenschliessen oder einem gesamtschweizerischen Verband beitreten.
Die Organe und Einrichtungen der VNOSM sind:
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im April oder Mai statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn dringende Geschäfte dies erfordern, oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Einladung und Traktanden sind den Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der Versammlung durch gewöhnlichen Brief zuzustellen.
Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Jedes Mitglied ist berechtigt, mehrere Vertreter an die Generalversammlung zu delegieren, verfügt jedoch nur über eine Stimme.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Generalversammlung ist zuständig für:
Der Vorstand besteht in der Regel aus sechs Mitgliedern, nämlich:
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Zurücktretende Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Generalversammlung für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen.
Bei der Wahl in den Vorstand sind die der VNOSM angeschlossenen Kantone nach Möglichkeit gebührend zu berücksichtigen. Pro Marktort kann nur ein Vertreter gewählt werden.
Zur Behandlung fachspezifischer Fragen kann der Vorstand Vertreter gleichartiger Organisationen, Delegationen der betreffenden Berufsverbände und/oder weitere aussenstehende Fachreferenten zuziehen.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für jede Sitzung eine von der Generalversammlung festgesetzte Entschädigung (Sitzungsgeld). Die Vergütung der Fahrtauslagen und Spesen wird vom Vorstand bestimmt.
Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren zur Vornahme der Revision der Jahresrechnung.
Die Revisoren erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie werden gleich entschädigt wie die Vorstandsmitglieder.
Die Informationsstelle sammelt und registriert Meldungen, Auskünfte, Marktreglemente, Gerichtsentscheide, Umfrageergebnisse, praxisbezogene Anliegen, usw. und gibt diese auf Anfrage an die Mitglieder weiter.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften höchstens mit ihrem Jahresbeitrag. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. ¹
Ueber die Anlage von Geldern beschliesst der Vorstand.
¹ Änderung: GV 29. April 2005 in Bischofszell
Eine Statutenrevision kann von der Generalversammlung vorgenommen werden, wenn sie auf der Traktandenliste der betreffenden Versammlung veröffentlicht worden ist.
Für eine Statutenrevision bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung der VNOSM kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.
Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
Diese Statuten sind von der Generalversammlung in Frauenfeld am 26. April 1996 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 30. Mai 1981.
| Der Präsident: | Der Aktuar/Sekretär |
| Jürg Waibel | Rolf Baer |